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§  433   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

ABSCHNITT III

Aufgaben der Verwaltungskörper

 

Aufgaben der Generalversammlung

 

§ 433. (1) Die Generalversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;

3.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

4.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;

5.

die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

6.

die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(2) Der Generalversammlung einer Betriebskrankenkasse obliegt auch die Stellung eines Antrages auf Auflösung des Versicherungsträgers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 23 Abs. 3 vorletzter Satz).

(3) Über die im Abs. 1 Z 2 und 4 und im Abs. 2 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. (BGBl. Nr. 294/1957, Art. II Z 9 lit. a bis g) - 1.1.1958;

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 50) - 1.12.1960;

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 35 lit. a bis c, Ü. Art. VI Abs. 23) - 1.1.1962;

(BGBl. Nr. 220/1965, Art. I Z 15 lit. a bis h, Ü. Art. III Abs. 3) - 30.7.1965;

(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 17 lit. a bis c) - 1.7.1966;

(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 12) - 1. Juli 1967;

(BGBl. Nr. 256/1967, Art. II) - 1. Juli 1967;

(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 68) - 1.7.1967;

(BGBl. Nr. 446/1969, Art. I Z 13 lit. a bis e) - 1.1.1971;

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 39 und Z 40 lit. a bis l) - 1.1.1974;

(BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 49) - 1.1.1974;

(BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 54) - 1.1.1975;

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 26) - 1.1.1977;

(BGBl. Nr. 647/1982, Art. V Z 6) - 1.1.1983;

(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 9 lit. a bis d) - 1.1.1986;

(BGBl. Nr. 294/1990, Art. V Z 9 lit. a und b) - 1.7.1990;

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 20) - 1.1.1992.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994.